Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) Nr. 168/2013, dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Buchst. b sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Buchst. f derselben Verordnung.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum bis 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW, bei denen das Leistungsgewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum über 50 cm³ (bzw. bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h) und einer Leistung bis 15 kW.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW, bei denen das
Leistungsgewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt und die nicht von einem Kraftrad mit über 70 kW abgeleitet sind.
Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, erteilt vor dem 19.01.2013, gelten nach
zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum über 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h. Ebenso dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 kW.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3 500 kg, ausgelegt für höchstens acht Personen außer dem Fahrzeugführer. Auch mit Anhänger bis 750 kg, oder mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3 500 kg nicht übersteigt. Im Inland auch dreirädrige Kraftfahrzeuge; bei über 15 kW Leistung jedoch nur ab 21 Jahren.